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Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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5 von 51
  • G 1/19 - "Fußgängersimulation" - Vorlagefragen
    In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2021, die auf einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung beruht. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage ob computerimplementierte Simulationen als solche beansprucht werden können und ob eine solche Simulation eine technische Aufgabe lösen kann. Erfindung Die dem Vorlagefall zugrunde liegende Erfindung betrifft eine computerimplementierte Simulation von Personen in einem Gebäude bzw. einem abstrakten Gebäudemodell. Vorlagefall Die PCT Anmeldung stammt aus einer PCT Anmeldung mit Anmeldetag aus 2003 und trat 2005 in die europäische Phase ein. Die Anmeldung wurde 2013 von der Prüfungsabteilung aufgrund von mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen, unter anderem da der Anspruch sehr abstrakt formuliert war und weder die Fußgänger als solche bezeichnet wurden, noch die Bewegungsprofile definiert waren, sodass kein technischer Effekt zuerkennbar war. Im Beschwerdeverfahren wurde die Frage, ob eine abstrakte computergestützte Simulation einen technischen Effekt aufweist, der die erfinderische Tätigkeit begründen kann, diskutiert. Der Kammer fehlte jedoch unter anderem die direkte Verbindung der abstrakten Simulationen und der Realität, um einen solchen technischen Effekt zuzuerkennen. Aufgrund von von der Beschwerdeführerin herangezogener Entscheidungen der Beschwerdekammern, die in vergleichbaren Fällen eine reine Simulation als einen technischen Effekt begründend angesehen hatten (T 1227/05 - Simulation einer elektrischen Schaltung zur Rauschminimierung | T 625/11 - Simulation von Steuerstäben in einem Atomreaktor), legte die Beschwerdekammer die folgenden Fragen zur Vorlage an die Großen Beschwerdekammer vor: Vorlagefragen Der Großen Beschwerdekammer wurden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Kann - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - die computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens durch Erzeugung einer technischen Wirkung, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, eine technische Aufgabe lösen, wenn die computerimplementierte Simulation als solche beansprucht wird? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird, welches sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine computerimplementierte Simulation, die als solche beansprucht wird, eine technische Aufgabe löst? Ist es insbesondere eine hinreichende Bedingung, dass die Simulation zumindest teilweise auf technische Prinzipien gestützt wird, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen? 3. Wie lauten die Antworten auf die erste und die zweite Frage, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsverfahrens beansprucht wird, insbesondere für die Überprüfung eines Entwurfs?
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    17:20
  • T 1224/24 - E-Vape (fehlende Zeichnungen / Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss)
    In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 1224/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine erfolgreiche Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss einer Prüfungsabteilung des EPA zum Gegenstand hat. In Folge 5 der zweiten Staffel haben die beiden Podcaster schon einmal eine nicht erfolgreiche Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss besprochen. Erfindung Bei der dem Patent zugrunde liegenden Erfindung handelt es sich um ein Gerät zur Erzeugung von Aerosolen, also einem E-Vape. Beansprucht wird dabei eine Kontrolleinheit, welche die Energiezufuhr von einer Energiequelle zur Last steuert und dabei einen von zwei Werten heranzieht. Prüfungsverfahren Es handelt sich um eine Euro-PCT Anmeldung die auf einer japanischen internationalen Anmeldung basiert. Die internationale Veröffentlichung umfasste 52 Seiten Zeichnungen. Beim Einleiten der europäischen Phase wurden vier geänderte Zeichnungen eingereicht, die als Seite 3/52, 28/52, 37/52 und 40/52 bezeichnet wurden. Im ersten Prüfungsbescheid und in der Mitteilung über die Erteilungsabsicht wurden jedoch nur die Zeichnungen 1/4 bis 4/4 angeführt, wobei im Druckexemplar ausschließlich die vier geänderten Seiten Zeichnungen enthalten waren. Da die Anmelderin die Erteilungsgebühr entrichtete und die Übersetzung der Patentansprüche einreichte, wurde die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents (Erteilungsbeschluss) basierend auf dem Druckexemplar mit vier Seiten Zeichnungen gefasst. Beschwerdeverfahren Die Patentinhaber wurde rechtzeitig auf den Fehler aufmerksam, legte fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein und reichte eine Beschwerdebegründung ein. Die Hauptargumente der Beschwerdeführerin waren - Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Entscheidung gemäß R 111 (2) EPÜ, da nicht begründet wurde, weshalb 48 Seiten Zeichnungen nicht erteilt wurden; - Verletzung des rechtlichen Gehörs gem Art 113 (1) EPÜ; - Verstoß gegen Art 113 (2) EPÜ, da der Anmelder der erteilten Fassung bzw. der Weglassung der Zeichnungen nie zugestimmt hatte. Entscheidung Kernpunkt der Entscheidung war die Feststellung der Kammer, dass die der Anmelderin übermittelte Fassung des Druckexemplars nicht dem Text entsprach, den die Prüfungsabteilung tatsächlich erteilen wollte (also dem wahren Willen der Prüfungsabteilung) und alle 52 Seiten Zeichnungen umfasst. Die Beschwerdekammer begründete dies mit einer Reihe an objektiv festgestellten Kriterien: - die Anmelderin hatte die entsprechenden Seitengebühren entrichtet; - es wurden von der Anmelderin nie Zeichnungen aktiv zurückgezogen, nur geänderte eingereicht; - die Prüfungsabteilung begründete nicht, weshalb 48 Seiten Zeichnungen nicht zum Verfahren zugelassen wurden; - in der Erwiderung auf den Prüfungsbescheid wurde von der Anmelderin mitgeteilt, dass alle anhängigen Anmeldeunterlagen aufrecht erhalten werden. Aufgrund dieser identifizierten objektiven Gründe wurde entschieden, dass die Zustimmungsfiktion nach R 71 (5) EPÜ nicht durch die Entrichtung der Gebühren und Einreichung der Übersetzungen ausgelöst wurde und der Beschwerde wurde in diesem Fall stattgegeben.
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    17:17
  • UPC_CFI_505/2024 - Sanofi/Regeneron ./. Amgen (Patentverletzung / Second Medical Use Claims)
    In dieser Folge des IP Courses Podcasts spricht Michael Stadler mit Andreas Wildhack, Patentanwalt und Chemiker, über die erste Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) zu sogenannten Second Medical Use Claims – also Patenten, die eine neue medizinische Verwendung eines bereits bekannten Wirkstoffs schützen. Ausgangspunkt ist der Streit zwischen Amgen auf der einen und Sanofi/Regeneron auf der anderen Seite um das Medikament Praluent (Alirocumab) bzw. Repatha (Evolocumab), beides Antikörper, die an das PCSK9-Protein binden und den Cholesterinspiegel senken. Das Streitpatent (EP 3 536 712) schützt die Verwendung solcher PCSK9-Inhibitoren zur Senkung des Lipoprotein-A-Spiegels (Lp(a)), während die zugelassenen Medikamente nur zur LDL-Senkung genehmigt sind. Das UPC stellte klar, dass zur Verletzung eines solchen medizinischen Verwendungsanspruchs zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1. Objektiv, das Produkt muss so angeboten oder vertrieben werden, dass es zur beanspruchten therapeutischen Verwendung führt oder führen kann, und 2. Subjektiv, der Anbieter muss wissen oder vernünftigerweise wissen müssen, dass diese Verwendung eintritt. Da Regeneron keine Beweise für tatsächliche Off-Label-Verschreibungen oder ein entsprechendes Wissen von Amgen vorlegen konnte, verneinte das UPC eine Patentverletzung. Die Entscheidung zeigt: Das UPC folgt nicht vollständig der deutschen Dogmatik des „sinnfälligen Herrichtens“, sondern entwickelt einen eigenen, zweistufigen Prüfungsmaßstab. Kläger müssen künftig frühzeitig belastbare Beweise für objektive Marktverwendung und subjektive Kenntnis des Beklagten vorlegen, um Erfolg zu haben.
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    39:49
  • T 602/24 - 2-Komponenten-Polyurethansystem (wesentliche Merkmale)
    In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 602/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 14. April 2025, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung des EPA zum Gegenstand hat. Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der 25. Februar 2013 - die Zurückweisungsentscheidung ist auf den 3. November 2013 datiert. Erfindung Die ursprüngliche Erfindung betrifft eine Zwei-Komponenten-Polyurethan-Zusammensetzung, die während des Vermischens eine gewisse Heterogenität aufweisen soll, um eine Verteilung der Zusammensetzung in einer Form zu ermöglichen, bevor die Vernetzungsreaktion einsetzt. Prüfungsverfahren Im Verlauf des langen Prüfungsverfahrens, in dem bis zur mündlichen Verhandlung neun Prüfungsbescheide erlassen wurden, wurden die Patentansprüche auf ein Verfahren zum Herstellen von Faserverbundwerkstoffen unter Verwendung einer Zwei-Komponenten-Polyurethan-Zusammensetzung gerichtet. Die Prüfungsabteilung stützte ihre Zurückweisungsentscheidung auf mangelnde Klarheit des Merkmals "dass die vernetzte Zusammensetzung eine Glasübergangstemperatur Tg über 60°C, gemessen mit DSC, DIN 11357, aufweist" Dieses Merkmal wurde als unklar befunden, da laut Auffassung der Prüfungsabteilung essentielle (eigentlich wesentliche" Merkmale fehlen, da aus dem Anspruch nicht hervorgeht, wie die Glasübergangstemperatur erreicht werden soll. Die Hilfsanträge wurden wegen mangelnder Neuheit gegenüber dem Stand der Technik zurückgewiesen. Leitsatz der Entscheidung der Beschwerdekammer "Die wesentlichen Merkmale der Erfindung gemäß Regel 43(3) EPÜ sind diejenigen, die der Anmelder als wesentlich für den beantragten Patentschutz ansieht, und nicht diejenigen, die die Prüfungsabteilung als ausreichend erachtet, um materiellrechtliche Erfordernisse zu erfüllen." Beschwerdeverfahren Die Beschwerdekammer prüfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rechtsprechung und stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Erfordernissen der Regel 43 (3) EPÜ, dass ein unabhängiger Anspruch alle wesentlichen Merkmale enthalten muss, um eine formale Anforderung und nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt. Da die Patentanmeldung den beanspruchten Gegenstand - auch in Hinblick auf die Einstellung der Glasübergangstemperatur - so deutlich offenbart, dass der Fachmann sie nacharbeiten kann, also ausführbar im Sinne des Art 83 EPÜ ist, und die Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung gemäß Art 84 Satz 2 EPÜ (formal) gegeben ist, wurde die Zurückweisungsentscheidung aufgehoben. Die Beschwerdekammer stellte auch die Neuheit der Ansprüche fest und verwies zur Überprüfung der erfinderischen Tätigkeit an die Prüfungsabteilung zurück.
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    21:14
  • T 428/23 - CORTEN Zaun (erfinderische Tätigkeit)
    In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck über die Entscheidung T 0428/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 20. März 2025, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA zum Gegenstand hat. Gegenstand des Streitpatents ist eine Zaunkonstruktion mit Vertikalpfosten umfassend COR-TEN-Stahl, einer Stahllegierung, die eine charakteristische Patina ausbildet und sehr witterungsresistent ist. Bei dieser Entscheidung beschäftigt sich die Beschwerdekammer insbesondere mit der Frage, ob ein Anreiz zur Änderung eines technischen Merkmals im nächstliegenden Stand der Technik vorhanden sein muss und verneint dies. Demnach kann eine erfinderische Tätigkeit verneint werden, solange sich die Aufgabe aus dem unterscheidenden Merkmal ergibt und eine allgemein bekannte Lösung bereitsteht. Ein Anreiz im nächstliegenden Stand der Technik selbst ist nicht erforderlich.
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    21:18

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Über Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr Fachwissen vertiefen möchten.
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Generated: 11/2/2025 - 12:32:28 AM