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Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
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5 von 37
  • G 1/03 - "Disclaimer" - Entscheidung
    In dieser zweiten und abschließenden Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die verbundenen Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2004, wobei diese Episode die Leitsätze in Zusammenhang mit der Einführung von nicht ursprungsoffenbarten Disclaimern und die Auflösung der Ausgangsfälle behandelt. Auch diskutiert werden die unterschiedlichen Herangehensweisen in Zusammenhang mit der Abgrenzung von älteren Rechten, nämlich dem vom EPA nunmehr praktizierten Whole-Content-Approach und dem Prior-Claim-Approach. Zusammenfassung Die Große Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass nicht ursprungoffenbarte (undisclosed) Disclaimer grundsätzlich möglich sind. Disclaimer kann man aus drei Gründen eingeführt werden, nämlich - um Neuheit gegenüber einem älteren Recht herzustellen, - um Neuheit gegenüber einer zufälligen Vorveröffentlichung herzustellen, und - um Gegenstände auszuklammern, die aus nichttechnischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Unter einer zufälligen Veröffentlichung versteht man eine Veröffentlichung, die so unerheblich für die beanspruchte Erfindung ist und so weitab von ihr liegt, dass sie der Fachmann bei der Erfindung nicht berücksichtigt hätte, jedoch kommt dies in der Praxis äußerst selten vor. Ein Disclaimer darf weiters nicht mehr ausschließen als unbedingt erforderlich und muss klar sein. Ausgang der Vorlagefälle: Im ersten Vorlagefall (beschichtetes Glassubstrat) wurde die Zufälligkeit des Stand der Technik Dokuments verneint, sodass kein Disclaimer zulässig war. Die Patentinhaberin musste auf eine herkömmliche Einschränkung zurückgreifen und Schichtzusammensetzungen aus dem Anspruch streichen, konnte so aber das Patent in beschränktem Umfang - aber ohne Disclaimer - verteidigen. Im zweiten Vorlagefall (HIV-Test) wurden insgesamt 12 undisclosed Disclaimer eingeführt, um sich vom älteren Recht abzugrenzen. Diese Disclaimer wurden auch als zulässig angesehen, jedoch wurde der derart beschränkte Anspruch als nicht neu befunden. Auch in diesem Fall konnte das Patent durch entsprechende Änderungen des Anspruchs ohne Disclaimer aufrecht erhalten werden. Leitsätze I. Die Änderung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines Disclaimers kann nicht schon deshalb nach Artikel 123 (2) EPÜ abgelehnt werden, weil weder der Disclaimer noch der durch ihn aus dem beanspruchten Bereich ausgeschlossene Gegenstand aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung herleitbar ist. II. Die Zulässigkeit eines in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbarten Disclaimers ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen: II.1 Ein Disclaimer kann zulässig sein, wenn er dazu dient: - die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch gegenüber einem Stand der Technik nach Artikel 54 (3) und (4) EPÜ abgrenzt; - die Neuheit wiederherzustellen, indem er einen Anspruch gegenüber einer zufälligen Vorwegnahme nach Artikel 54 (2) EPÜ abgrenzt; eine Vorwegnahme ist zufällig, wenn sie so unerheblich für die beanspruchte Erfindung ist und so weitab von ihr liegt, daß der Fachmann sie bei der Erfindung nicht berücksichtigt hätte; und - einen Gegenstand auszuklammern, der nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ aus nichttechnischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist. II.2 Ein Disclaimer sollte nicht mehr ausschließen, als nötig ist, um die Neuheit wiederherzustellen oder einen Gegenstand auszuklammern, der aus nichttechnischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen ist. II.3 Ein Disclaimer, der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder der ausreichenden Offenbarung relevant ist oder wird, stellt eine nach Artikel 123 (2) EPÜ unzulässige Erweiterung dar. II.4 Ein Anspruch, der einen Disclaimer enthält, muß die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 EPÜ erfüllen.
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    23:24
  • G 1/03 - "Disclaimer" - Vorlagefrage
    In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die verbundenen Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2004, die unter dem Schlagwort "Disclaimer" bekannt geworden ist. Diese Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage ob und vor welchem rechtlichen Hintergrund nicht ursprungsoffenbarte Disclaimer, sogenannte "undisclosed diclaimer", zulässig sind. erster Vorlagefall: beschichtetes Glassubstrat Die dem ersten Vorlagefall zugrunde liegende Erfindung betrifft ein mit einem Metallfilm und einer Schutzschicht beschichtetes Glassubstrat, wobei die Beschichtung dazu dient, eine hohe Temperaturbeständigkeit ohne Verlust der optischen Eigenschaften zu erreichen. Im Einspruchsverfahren wurde ein Stand der Technik Dokument herangezogen, das metallische Beschichtungen offenbarte, deren Zusammensetzung unter den Anspruch fielen, obwohl die Beschichtungen auf einem Glassubstrat aufgebracht waren, um eine Goldfärbung mit möglichst günstigen Materialien zu erreichen. Der Patentinhaber versuchte sich dadurch abzugrenzen, dass er einen nicht ursprungsoffenbarten Disclaimer einführte, um genau die vorgehaltenen neuheitsschädlichen Kombinationen aus dem Stand der Technik auszuschließen. Dabei berief er sich auf das in der Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "zufälligen Vorveröffentlichung". Im Beschwerdeverfahren wurde die grundsätzliche Zulässigkeit der undisclosed Disclaimer im Lichte der unterschiedlichen Rechtsprechungslinien, insbesondere im Hinblick auf die Problematik mit Art 123 EPÜ, in Frage gestellt, was zur ersten Vorlage führte. zweiter Vorlagefall: HIV-Test Dem zweiten Vorlagefall liegt ein Test zur Erkennung von AIDS-bezogenen Krankheiten, konkret die Verwendung synthetischer Peptide zur Virus- oder Antikörperdetektion, als Erfindung zugrunde. Im Einspruchsverfahren wurde ein älteres Recht, also Stand der Technik nach Art 54 (3) EPÜ, eingeführt, das neuheitsschädlich für das erteilte Patent war. Auch hier versuchte sich der Patentinhaber durch nicht ursprungsoffenbarte Disclaimer von dieser Vorveröffentlichung abzugrenzen. Da bereits die Vorlagefragen aus dem ersten Fall bekannt waren, ergänzte die hier vorlegende Beschwerdekammer lediglich die zusätzliche Frage, ob ein nicht ursprungsoffenbarter Disclaimer zur Abgrenzung von einem älteren Recht zulässig ist.
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    16:43
  • T 547/14 - Schimmelpilzbildung (Technizität / Ausschlussgründe)
    In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über die Entscheidung T 547/14 einer Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom Jahr 2020, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Prüfungsabteilung zum Gegenstand hat. Erfindung Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Vorhersage von Schimmelpilzbildung auf Gegenständen. Dabei werden: - Temperatur- und Feuchteverläufe auf einem Objekt bestimmt, - der Wassergehalt einer Spore auf dem Objekt gemessen und - überprüft, ob der Wassergehalt den Grenzwert für Auskeimung oder Wachstum erreicht. Die Parameter können experimentell oder computergestützt ermittelt werden. Verfahren: Im Prüfungsverfahren erhob die Prüfungsabteilung Einwände: - Der Anspruch umfasse sowohl computergestützte als auch experimentelle Verfahren. - Die Schritte ohne Computerunterstützung seien reine intellektuelle Tätigkeiten und damit nach Art. 52 EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen. - Ein weiteres Argument war, dass die Bestimmung des Wassergehalts der Spore rein biologischer Natur sei und somit ebenfalls nicht technisch. Relevante Punkte der Entscheidung: 1. Technischer Charakter der Erfindung: Die Beschwerdeführerin argumentierte erfolgreich, dass: - die experimentelle Bestimmung von physikalischen Größen (Temperatur, Feuchtigkeit, Wassergehalt) technische Mittel voraussetzt, - die Biologie als angewandte Naturwissenschaft grundsätzlich technischer Natur ist. Die Beschwerdekammer folgte dieser Argumentation vollständig. 2. Erfinderische Tätigkeit und Rückverweisung: Da die Prüfungsabteilung angenommen hatte, es gebe keine technischen Merkmale, wurde auch keine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt. Die Kammer stellte klar, dass: - alle Merkmale technisch sind, - somit eine Recherche zwingend erforderlich ist, - das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen wird. Ausgang des Verfahrens Nach der Zurückverweisung wurde fast umgehend ein Patent erteilt, wobei die zusätzlich von der Prüfungsabteilung recherchierten Stand der Technik Dokumente lediglich in der Mitteilung nach R 71 (3) EPÜ erwähnt wurden. So gab es nach einem sechsjährigen Beschwerdeverfahren im Prüfungsverfahren doch noch ein Happy End für die (nun) Patentinhaberin.
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    15:03
  • T 2632/22 - Grasmanagementsystem (erfinderische Tätigkeit / Zulässigkeit Beschwerde)
    In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über die Entscheidung T 2632/22 einer Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 2024, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat. Die Erfindung betrifft ein Grasmanagementsystem mit mehreren landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen. Eine dieser Maschinen ist ein Mäher, der während des Mähvorgangs Feuchtigkeitswerte des Grases misst. Zusätzlich wird mittels Positionssensor die Mähposition erfasst, sodass eine Feuchtigkeitskarte erstellt werden kann. Eine weitere Arbeitsmaschine, z. B. ein Heuwender, Rechen oder eine Rundballenpresse, wird durch eine Recheneinheit gesteuert, die eine Streckenroute vorgibt. Diese Route wird so geplant, dass zuerst die Gräser mit niedrigeren Feuchtigkeitswerten bearbeitet werden. Im Einspruchsverfahren wurde das Patent basierend auf mangelnder erfinderischer Tätigkeit angegriffen, wurde aber von der Einspruchsabteilung vollumfänglich aufrechterhalten. Das relevante Unterscheidungsmerkmal: Die Routenplanung für die nachgelagerten Maschinen basierend auf unmittelbar beim Mähen gemessener Feuchtigkeit war aus dem Stand der Technik nicht bekannt und wurde als erfinderisch gewertet. In der von der unterlegenen Einsprechenden eingeleiteten Beschwerdeverfahren wurden zwei Hauptpunkte diskutiert: 1. Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 99 EPÜ): Die Patentinhaberin warf der Beschwerdeführerin vor, dass die Begründung nur eine Wiederholung früherer Argumente sei. Die Kammer stellte aber klar: Eine Beschwerde ist zulässig, wenn erkennbar ist, warum und in welchem Umfang eine Entscheidung angefochten wird – auch wenn sich Argumente wiederholen. 2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ): Die Kammer verwarf den in der Beschwerde weiter substantiierten Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit. Der zentrale Punkt: In der zitierten Entgegenhaltung D3 werden Feuchtigkeitswerte vor dem Trocknen, in D2 nach dem Trocknen verwendet – diese Werte sind nicht kompatibel. Die Fachperson hätte daher keinen Grund gehabt, die Lehren zu kombinieren.
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    14:51
  • G 1/93 - "Unentrinnbare Falle" - Entscheidung
    In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler wieder über die Entscheidung G 1/93 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 1994. In dieser zweiten und abschließenden Folge werden die Leitsätze und die Auflösung des Ausgangsfalles behandelt. Die Große Beschwerdekammer stellte fest, dass die Voraussetzungen der Offenbarungsüberschreitung gemäß Art 123 (2) EPÜ und der Schutzbereichserweiterung gemäß Art 123 (3) EPÜ unabhängig voneinander zu prüfen sind und beiden die gleiche Wertigkeit zukommt. Zuvor teilweise inhaberfreundliche Rechtsprechungslinien, die eine Sanierung eines solchen Problems erlaubt haben, wurden damit verworfen. Weiters wurde zwar festgehalten, dass es grundsätzlich möglich wäre, Merkmale ohne technischen Beitrag aus dem Anspruch zu entfernen, jedoch wurde nicht definiert, was unter "ohne technischen Beitrag" konkret zu verstehen ist. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend entwickelt, dass Merkmale, die in irgendeiner Art geeignet sind, den Schutzbereich einzuschränken, in der Regel als technisch angesehen werden. Zusammenfassung: Die gegenständliche Entscheidung bildet die Grundlage für die sogenannte "unentrinnbare Falle" zwischen Art 123 (2) und 123 (3) EPÜ, da sie klarstellt, dass ein im Anspruch eines erteilten Patents befindliches technisches Merkmal, wie eben das Merkmal "schlierenfrei", das aber nicht ursprungsoffenbart war, nicht einfach aus dem Anspruch gestrichen werden kann, da dies eben eine Schutzbereichserweiterung darstellt. Es wäre lediglich möglich, das fragliche Merkmal durch ein ursprungsoffenbartes, engeres Merkmal zu ersetzen. Ist dies jedoch nicht möglich, kann das Patent nicht mehr gerettet werden. Im vorliegenden Fall wurde nach der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer von der Vorinstanz einerseits festgestellt, dass es nicht möglich war das Merkmal "schlierenfrei" durch ein anderes Merkmal zu ersetzen und andererseits entschieden, dass es sich bei diesem Merkmal nicht um ein Merkmal "ohne technische Wirkung" handelt. Entsprechend wurde das Streitpatent im Ergebnis widerrufen, da es aus der im Anmeldeverfahren geschaffenen unentrinnbaren Falle nicht entkommen konnte, Leitsätze: 1. Enthält ein europäisches Patent in der erteilten Fassung Gegenstände, die im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und auch seinen Schutzbereich einschränken, so kann es im Einspruchsverfahren nicht unverändert aufrechterhalten werden, weil der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ seiner Aufrechterhaltung entgegensteht. Das Patent kann auch nicht durch Streichung dieser beschränkenden Gegenstände aus den Ansprüchen geändert werden, weil eine solche Änderung den Schutzbereich erweitern würde, was nach Artikel 123 (3) EPÜ unzulässig ist. Es kann deshalb nur aufrechterhalten werden, wenn die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Grundlage dafür bietet, dass diese Gegenstände ohne Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ durch andere ersetzt werden können. 2. Ein Merkmal, das in der Anmeldung ursprünglich nicht offenbart war, ihr aber während der Prüfung hinzugefügt wurde und - ohne einen technischen Beitrag zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung zu leisten - lediglich den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung einschränkt, indem es den Schutz für einen Teil des Gegenstands der in der ursprünglichen Anmeldung beanspruchten Erfindung ausschließt, ist nicht als Gegenstand zu betrachten, der im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht deshalb der Aufrechterhaltung eines europäischen Patents, das ein solches Merkmal enthält, nicht entgegen.
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    18:24

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Über Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr Fachwissen vertiefen möchten.
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Generated: 5/14/2025 - 2:45:22 PM