PodcastsBildungKurzerklärt - Der Jurapodcast

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Neueste Episode

643 Episoden

  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 3

    27.06.2026 | 26 Min.
    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt
    Bei: Apple Podcast 
    Website
    Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?
     Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 
    Folgenbeschreibung:
    In der abschließenden Folge widmen wir uns der examensrelevantesten Frage des gesamten Falls: Reicht ein bloßer Verfassungsschutz-Verdachtsfall, um über die Mitgliedschaft waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen?
    Zwei Vereinigungen sind zu trennen. „Der Flügel" ist als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft – Verfassungsfeindlichkeit steht fest. Aber der Kläger war nie Mitglied, sondern stand nur auf einem E-Mail-Verteiler. Keine Mitgliedschaft, Tatbestand verfehlt. Bei der AfD (Bundesverband und Landesverband Hessen) war zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2022 nur ein Verdachtsfall ausgesprochen – und genau daran hängt der Streit.
    Die Kernfrage lautet: Worauf bezieht sich die Verdachtsformel „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – nur auf die Mitgliedschaft oder auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung? Das VG Frankfurt folgt der herrschenden Linie: Die Formel bezieht sich grammatikalisch nur auf die Mitgliedschaft; die Bestrebungen der Vereinigung müssen feststehen („verfolgt oder verfolgt hat" – Präsens und Perfekt, keine Möglichkeitsform). Ein Verdachtsfall genügt nicht.
    Die Gegenauffassung (VG Düsseldorf) lässt den Verdacht auch für die Bestrebungen ausreichen – teleologisch: Schutzlücken bei großen Parteien, Nachweis feststehender Verfassungsfeindlichkeit praktisch kaum führbar. Dieses Argument hat echtes Gewicht und muss fair dargestellt werden.
    Die herrschende Linie (OVG Sachsen-Anhalt, BayVGH, VG Gera, VG Regensburg, VG Frankfurt) hält mit drei Argumenten dagegen: Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte (Novelle 2019 zielte auf die NPD mit feststehender BVerfG-Feststellung) und – als Königsargument – die Methodenfigur des BayVGH: Teleologie füllt den Auslegungskorridor aus, den Wortlaut, Systematik und Historie eröffnen – sie korrigiert den Wortlaut aber nicht. Schwierigkeit der Beweisführung ist kein dogmatisches Argument.
    Verfassungsrechtlicher Überbau: Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) reserviert die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei dem BVerfG. Eine Waffenbehörde darf diese Frage nicht als Vorfrage im Widerrufsbescheid beantworten.
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht
    ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    💡 Werde Teil unserer Community
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 2

    26.06.2026 | 19 Min.
    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt
    Bei: Apple Podcast 
    Website
    Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?
     Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 
    Folgenbeschreibung:
    In Teil 2 steigen wir in die Begründetheit ein. Maßstab ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Widerruf ist aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach unproblematischer formeller Rechtmäßigkeit liegt der Schwerpunkt auf der materiellen Ebene.
    Herzstück dieser Folge ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa WaffG: Hat der Kläger selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt? Das Gericht prüft zweistufig. Inhaltlich sind die Äußerungen – Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung", pauschale Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat – durchaus verfassungsfeindlich aufgeladen. Aber eine verfassungsfeindliche Gesinnung ist noch keine Bestrebung. Der Begriff „Bestrebung" – ausgelegt anhand von § 92 Abs. 2, 3 StGB und § 4 BVerfSchG – verlangt ein aktiv-tätiges, planvolles, zielgerichtetes „Hinarbeiten" mit aggressiver Komponente. Bloße Kritik, Ablehnung oder das Kundtun einer Meinung genügen nicht; erst der Aufruf zu oder die Ankündigung konkreter Aktivitäten überschreitet die Schwelle (BVerfG 2022). Beides fehlt hier durchgehend.
    Zwei examenstaugliche Nebenargumente: Der fehlende Waffenbezug (kein Aufruf zur Bewaffnung) stützt die Einschätzung. Beim Liken auf Facebook fehlt es an Reichweite und gezielter Verbreitung – die Posts erreichen trotz vierstelliger Freundeszahl nur einstellige Like-Zahlen; die Aktivismusschwelle ist nicht überschritten. Offen bleibt, ab welcher Reichweite ein Like zur Bestrebung werden kann – eine wichtige offene Flanke für Abwandlungen.
    Eigenständiger Aufhebungsgrund ist zudem das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG): Der Bescheid muss mitteilen, welche Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch welche konkreten Tatsachen erfüllt sein soll. Eine pauschale „Gesamtschau" ohne Variantentrennung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG und macht den Bescheid selbstständig rechtswidrig.
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht
    ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    💡 Werde Teil unserer Community
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 1

    24.06.2026 | 22 Min.
    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt
    Bei: Apple Podcast 
    Website
    Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?
     Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 
    Folgenbeschreibung:
    Teil 1: Sachverhalt und Normen (VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F)
    In dieser Folge starten wir eine dreiteilige Reihe zu einem brandaktuellen Fall aus dem Waffenrecht: Ein über 70-jähriger Jäger und AfD-Funktionär verliert seine Waffenbesitzkarte – wegen YouTube-Videos, Facebook-Likes und Verfassungsschutzerkenntnissen im Phänomenbereich Rechtsextremismus. Das VG Frankfurt hebt den Bescheid auf. Aber warum?
    Heute legen wir das Fundament: Wir nehmen den Sachverhalt durch und erschließen die Normenarchitektur, die den Fall trägt.
    Ermächtigungsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 WaffG – lex specialis gegenüber §§ 48, 49 VwVfG. Der Widerruf setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG. Was Zuverlässigkeit bedeutet, regelt § 5 WaffG negativ – mit zwei Stockwerken: Abs. 1 (absolute Unzuverlässigkeit) und Abs. 2 (Regelunzuverlässigkeit). Im Fall relevant ist allein § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit seinen drei Tatbestandsvarianten: Buchst. a aa (eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen), Buchst. b (Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung) und Buchst. c (Unterstützung einer solchen Vereinigung). Diese drei Varianten sauber auseinanderzuhalten ist der Schlüssel zum Fall – und Thema der nächsten Folgen.
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht
    ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    💡 Werde Teil unserer Community
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    SR254 Strafrecht AT | Kausalität bei Gremienentscheidungen | Der “LEDERSPRAYFALL" Teil 2

    24.06.2026 | 20 Min.
    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt
    Bei: Apple Podcast 
    Website
    Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?
     Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 
    Folgenbeschreibung:
    In dieser Folge vertiefen wir das Kausalitätsproblem bei Kollegialentscheidungen anhand des Lederspray-Falls. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann die Stimmabgabe eines einzelnen Gremienmitglieds kausal für einen späteren strafrechtlichen Erfolg sein, wenn niemand allein den Beschluss hätte herbeiführen können?
    Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen. Bei einer Einstimmen-Mehrheit lässt sich jede Ja-Stimme nicht hinwegdenken, ohne dass der Beschluss entfiele – kumulative Kausalität aller zustimmenden Mitglieder ist zu bejahen. Problematisch wird es bei einer Mehrheit von zwei oder mehr Stimmen: Die einzelne Stimme kann hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele – die klassische csqn-Formel versagt.
    Zur Lösung werden drei Ansätze diskutiert. Die kumulative Kausalität behandelt alle Stimmen als gemeinsame Ursache, stößt aber an Grenzen, da die Einzelstimme bei Mehrheitsbeschlüssen gerade nicht unentbehrlich ist. Die alternative Kausalität (modifizierte Äquivalenztheorie) stellt auf den Gesamtbeschluss ab – einzelne Stimmen können alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden. Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ermöglicht gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge, löst das Kausalitätsproblem dogmatisch aber nicht wirklich, da sie eigene kausale Beiträge voraussetzt.
    Der BGH stellte im Lederspray-Fall auf die gemeinsame Beschlussfassung ab und bejahte Mittäterschaft aller Geschäftsführer für die Folgen der Unterlassung.
    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht
    ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    💡 Werde Teil unserer Community
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...
  • Kurzerklärt - Der Jurapodcast

    ÖR151 Polizei- und Ordnungsrecht | Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze

    23.06.2026 | 14 Min.
    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt
    Bei: Apple Podcast 
    Website
    Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?
     Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. 
    Thema: ÖR151 – Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze
    In dieser Folge schließen wir die Ermessensprüfung nach § 40 VwVfG ab. Während Teil 1 den Ermessensfehlgebrauch behandelt hat, geht es heute um den zweiten Block: die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.
    Zu unterscheiden sind zwei Bereiche. Erstens Verstöße gegen die Ermächtigungsnorm selbst: Die Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der äußere Rahmen der Ermächtigungsnorm überschritten wird – etwa durch Verhängung einer Rechtsfolge, die das gesetzliche Höchstmaß übersteigt, oder durch Ermessensausübung, obwohl das Entschließungsermessen tatsächlich auf Null reduziert war. Der Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von einem eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht – etwa weil sie irrig von gebundener Verwaltung ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte (z. B. Abschiebungshindernisse) unberücksichtigt lässt.
    Zweitens bilden sonstige Gesetze Grenzen des Ermessens: Durch die Ermessensentscheidung darf kein Rechtsverstoß bewirkt werden. Besonders relevant sind verfassungsrechtliche Vorgaben – insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) und die Grundrechte. Am Saarheimer Höhlen-Fall wird gezeigt, wie das Entschließungs- und Auswahlermessen bei reiner Selbstgefährdung im Licht von Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit) zu prüfen ist.

    Support the show
    🔗 Links & Ressourcen: 
    🌐 Unsere Website
    🎙️ Alle Folgen & Infos
    🗞️Podcast Recht Aktuell
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht
    🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht
    ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar
    📋Playlists nach Fachgebiet sortiert:
    Alle Folgen Strafrecht
    Alle Folgen Öffentliches Recht
    Alle Folgen Zivilrecht
    Alle Folgen Ersti-Woche
    🤝 Unterstütze uns: 
    💡 Werde Teil unserer Community
    ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...
Weitere Bildung Podcasts
Über Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
Podcast-Website

Höre Kurzerklärt - Der Jurapodcast, 6 Minute English und viele andere Podcasts aus aller Welt mit der radio.at-App

Hol dir die kostenlose radio.at App

  • Sender und Podcasts favorisieren
  • Streamen via Wifi oder Bluetooth
  • Unterstützt Carplay & Android Auto
  • viele weitere App Funktionen
Kurzerklärt - Der Jurapodcast: Zugehörige Podcasts
Rechtliches
Social
v8.10.5| © 2007-2026 radio.de GmbH
Generated: 6/27/2026 - 8:26:01 PM