Die erste veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu § 51b FinStrG ist da und sie hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis. Im Mittelpunkt stehen Scheinrechnungen, Konkurrenzfragen zu § 33 FinStrG, die Einordnung des § 51b als Dauerdelikt sowie weitreichende Folgen für Verjährung und Strafbemessung.
Anhand eines aktuellen Falls rund um überhöhte Rechnungen und unrichtige Vorsteuerabzüge analysiert Johannes Prillinger die zentralen Aussagen der Entscheidung und zeigt auf, warum insbesondere die Annahme eines Dauerdelikts finanzstrafrechtlich brisant sein kann. Außerdem geht es um die Frage, wann § 51b neben klassischen Verkürzungsdelikten anwendbar bleibt und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Betriebsprüfungen, Selbstanzeigen und Verteidigungsstrategien ergeben.
Besonders spannend: Das BFG entwickelt erstmals einen kreativen Ansatz zur Strafbemessung im Zusammenspiel von § 51b und § 33 FinStrG.
In den Shownotes:
BFG 5.5.2026, RV/7300013/2026
Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen freut sich unser Experte Johannes Prillinger über eine Nachricht an johannes.prillinger@leitnerleitner.com
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